Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen

Die Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen wurde im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2007 neu geregelt. Demnach müssen am Ende jedes Wirtschaftsjahres bestimmte Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 Prozent des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein.

Der Kreis der für die Deckung in Frage kommenden Wertpapiere wurde europakonform gestaltet. Somit können auch Schuldverschreibungen von Emittenten aus EU/EWR-Raum sowie Immobilieninvestmentfonds für Pensionsrückstellungen herangezogen werden. Überdies können Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen auf das Deckungserfordernis angerechnet werden.

Außerdem hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Wertpapiere oder Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen das Deckungserfordernis nicht erfüllen, wenn sie nicht ausschließlich der Besicherung von Pensionsanwartschaften oder Pensionsansprüchen dienen.

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