Kapitalertragsteuer Neu ab 1. April 2012
Mit 1. April 2012 treten die neuen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen in Kraft. Neben der bisherigen Kapitalertragsteuer auf Zinsen, Dividenden und Fondserträge fällt nunmehr zum Beispiel auch bei realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Kursgewinnen) die neue Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% an. Diese Steuer kommt sowohl bei Veräußerung von Wertpapieren als auch bei Rückzahlung zum Laufzeitende zur Anwendung.
Betroffen davon sind Aktien, in- und ausländische Fonds, die nach dem 31. Dezember 2010, bzw. Anleihen, Zertifikate und verbriefte Derivate, die nach dem 31. März 2012 erworben wurden und ab dem 01. April verkauft werden.
Die depotführenden Banken werden die Kapitalertragsteuer Neu ab 1. April 2012 automatisch einbehalten und etwaige Erträge und realisierte Kursgewinne aus Wertpapieren automatisch mit eventuell realisierten Verlusten aus Wertpapieren gegenrechnen, sofern die Depots bei der selben Bank geführt werden (gilt nicht für Gemeinschaftsdepots).
Vereinbaren sie einfach unter office(at)fmske-krems.at oder 02732-484-0 einen unvebindlichen Termin mit uns. Bei Fragen zu Ihrer individuellen Steuersitiuation empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit Ihrem/r Steuerberater/in.
Stand 29.3.2012
Verschiebung des Inkrafttretens der neuen Vermögenszuwachssteuer
Für Anteile an Körperschaften, Investment- und Immobilienfondsanteile und andere Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2010 entgeltlich erworben wurden, wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Steuerpflicht auf den 01.April 2012 verschoben.
Krems, am 11.07.2011
VERMÖGENSZUWACHSBESTEUERUNG
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 werden für Wertpapiere wie auch Investmentfonds neue steuerliche Regelungen geschaffen.
In Zukunft unterliegen alle Wertsteigerungen von z.B.: Aktien, Partizipationskapital, Investmentfonds, Immobilieninvestmentfonds Genussrechten, Derivaten den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Die Steuer fällt im Zeitpunkt der Veräußerung an. Als Veräußerung ist nicht nur der Verkauf, sondern unter Umständen auch ein Depotübertrag (bei entsprechender Meldung kann der Veräußerungstatbestand vermieden werden) zu verstehen.
Werden also Anteile, die nach dem 01.01.2011 gekauft wurden, vom Anleger mit Gewinn verkauft, unterliegt die positive Differenz zwischen Kauf und Verkauf ab 01.10.2011 der 25%-igen KESt. (unabhängig von der Behaltedauer). Bis zum 01.10.2011 gilt die alte Spekulationsregelung.
Für genauere Informationen stehen Ihnen unsere Berater gerne zur Verfügung!
Stand: 24.01.2011
Informationen zur geplanten Vermögenszuwachsbesteuerung
Das neue Gesetz soll nun mit 01.10.2011 (statt ursprünglich 01.07.2011) in Kraft treten. Die neue Vermögenszuwachssteuer trifft Privatanleger und Personengesellschaften.
Betroffen von der Vermögenszuwachssteuer sind Veranlagungsprodukte wie z.B.: Aktien, Anleihen, Derivate, Fonds und Zertifikate.
Das heißt aus derzeitiger Sicht: Aktien und Investmentfondsanteile die ab dem 01.01.2011 erworbenen werden unterliegen ab diesem Zeitpunkt der neuen 25% Vermögenszuwachssteuer, aber nur sofern der Verkauf nach dem 30.09.2011 erfolgt.
Anleihen, Zertifikate und Derivate unterliegen erst ab Anschaffungsdatum 01.10.2011 der neuen Vermögenszuwachsbesteuerung.
Aus heutiger Sicht bleiben folgende Produkte von der neuen Besteuerungsform unberührt:
- Wertpapierbestände, die vor dem 01.01.2011 erworben werden bzw. auch Wertpapiere (Aktien, Investmentfondsanteile), die ab dem 01.01.2011 gekauft und vor dem 30.09.2011 wieder verkauft werden.
Versicherungsprodukte mit einer Laufzeit länger als 15 Jahren (z.B.: fondsgebundene Lebensversicherungen)
Staatliche Zukunftsvorsorge Produkte
Bitte beachten Sie, dass das neue Gesetz noch nicht beschlossen ist und es daher noch zu Korrekturen kommen kann!
Stand: 13.12.2010
Mit Wertpapieren Steuern sparen
Ab dem Steuerveranlagungsjahr 2010 ersetzt der neue „Gewinnfreibetrag“ den „Freibetrag für investierte Gewinne“. Neben der Erhöhung des Freibetrages von 10% auf 13% kommt es zu einer Aufspaltung in einen „Grundfreibetrag“ und einen „investitionsbedingten Gewinnfreibetrag“ sowie zu einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs.
Voraussetzungen für die Geltendmachung ist nun, dass:
- der Gewinn einer natürlichen Person zufließt
- der Gewinn aus einer betrieblichen Einkunftsart stammt (Land-und Forstwirtschaft; Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit)
- der Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Pauschalierung oder Bilanzierung ermittelt wird
- der über den Grundfreibetrag von EUR 30.000,00 hinausgehende Wert im gleichen Kalenderjahr in begünstigtes Anlagevermögen investiert wird.
Infrage kommen Wertpapiere, die auch für die Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen verwendet werden können (gem. §14 Abs. 7 Z4 EStG)
Stand: 26.11.2010
Bei Interesse vereinbaren sie einfach einen kostenlosen, unverbindlichen Beratungstermin mit uns!